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| 1.1 |
Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Ladenburg und Umgebung e.V., im
folgenden kurz "Verein" genannt, ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer in Ladenburg und Umgebung. Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Weinheim eingetragen. |
| 1.2 |
Der Sitz des Vereins ist Ladenburg. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf Ladenburg
und die umliegenden Ortschaften. |
| 1.3 |
Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Badischer Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer e.V., der wiederum Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist. |
| 2 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| 3 |
Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
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| 4.1 |
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder
unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren
Grundstücke innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist. Das gleiche gilt auch für
Verwalter. Für Ehegatten, Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum, die eines
der o.g. Rechte anstreben, gilt Abs. 1 entsprechend. |
| 4.2 |
Der Vorstand ist berechtigt, auch Mitglieder aufzunehmen, die ihren Wohnort bzw. Sitz der
Verwaltung oder deren Grundstück nicht innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist. |
| 4.3 |
Außerordentliche Mitglieder können Ehegatten, volljährige Abkömmlinge
von Vereinsmitgliedern oder deren Ehegatten werden. |
| 4.4 |
Der Landesverband ist außerordentliches Mitglied des Vereins. |
| 4.5 |
Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme der unterschriebenen schriftlichen Beitrittserklärung
durch den Vorstand. |
| 4.6 |
Die Mitgliedschaft endet:
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Personen, die sich um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum besonders verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. |
| 6.1 |
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge,
deren Höhe vom Vorstand, zusammen mit dem Beirat mit 2/3 Mehrheit festgelegt werden. Im Beitrag ist die Verbandszeitung, das offizielle Organ des Vereins, enthalten. |
| 6.2 |
Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftjahres,
bei Neuaufnahme eines Mitgliedes zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft als Gesamtbetrag
zu zahlen. |
| 6.3 |
Eine Erhöhung muß den ordentlichen Mitgliedern bis 31. Mai des laufenden Jahres
für die Zeit des folgenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe kann
im einer Mitgliederversammlung mündlich erfolgen. |
| 6.4 |
Über Beitragserlaß entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem
Ermessen. |
| 6.5 |
Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr festsetzen. |
| 6.6 |
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Umlagen werden
von der Mitgliederversammlung beschlossen. |
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Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Rechte, die
ihnen It. Satzung zustehen, können sie nicht nur in der Mitgliederversammlung
wahrnehmen. Die Mitglieder sind gehalten, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Rat und Unterstützung erhalten Mitglieder im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins. Die Mitglieder haben bei Inanspruchnahme des Vereins die vom Vorstand festgesetzten Kosten und Auslagen zu erstatten. Die Mitglieder haben die Vereinsinteressen zu wahren. Jeder Anschriftenwechsel ist von den Mitgliedern dem Vorstand unverzüglich bekanntzugeben. |
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Der Verein haftet nicht für Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und der
Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber
den Mitgliedern bedient. |
| 10.1 |
Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer
und dem Kassierer. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach außen Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. |
| 10.2 |
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. |
| 10.3 |
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt nur durch den Tod, Ablauf der Wahlperiode, Ausschluß
aus dem Verein, Amtsenthebung auf einer Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt aus wichtigem
Grund, der gegenüber allen Vorstandsmitgliedern schriftlich zu erklären ist. Scheidet
ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung oder, falls
diese vor 6 Monaten nicht einberufen wird, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
das Vorstandsamt durch Wahl neu zu besetzen. |
| 10.4 |
Der Vorstand versieht seine Aufgaben ehrenamtlich. Auslagen zur Erfüllung seiner Aufgaben sind
ihm zu ersetzen. |
| 10.5 |
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis
zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen
Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines
Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. |
| 10.6 |
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens
gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle
Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind:
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| 10.7 |
Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der
Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter,
einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder (= die Hälfte
des Vorstandes) dies verlangen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Geschäftsverteilung wird vereinsintern vom 1. Vorsitzenden festgelegt. |
| 10.8 |
Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter haben die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen
des Vorstandes zu führen. |
| 11.1 |
Dem Vereinsvorstand steht ein Beirat, bestehend aus 5 Vereinsmitgliedern als
beratendes Organ zur Seite. |
| 11.2 |
Der Beirat wird vom Vereinsvorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beiratsmitglieder im erforderlichen Umfang zu unterrichten. |
| 11.3 |
Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. |
| 12.1 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit
setzt der Vereinsvorsitzende fest. Die Einladung wird schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen (maßgebend
Poststempel) einberufen. Ergänzungen der Tagesordnung können von den Mitgliedern dem Vorstand bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden. Der Vereinsvorsitzende leitet die Versammlung. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
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| 12.2 |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Weise wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. |
| 12.3 |
Die Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversamlung Anträge zu stellen, die bis
spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich formuliert
zugegangen sein müssen. |
| 12.4 |
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. |
| 12.5 |
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von
§ 13 dieser Satzung. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung; auf Antrag von 10 anwesenden Mitgliedern durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los. |
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Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ein Beschluß über die Satzungsänderung ist nur dann
möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung konkret die zu ändernden Paragraphen
benannt sind. |
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Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren bis zu zwei
Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Geschäftsbücher
samt Belege sind jährlich einmal zu prüfen; der Mitgliederversammlung ist
hierüber zu berichten. |
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Der Verein kann eine Geschäftsstelle (Beratungslokal) unterhalten, in welcher die Mitglieder
von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen zu bestellenden sach- und rechtskundigen Personen unentgeltlich
Rat und Auskunft in allen das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Angelegenheiten einholen
können. |
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Der Vorstand kann zur Erreichung von besonderen Vereinszwecken Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung
bestimmt der Vorstand. Die Ausschüsse haben nur im Rahmen der ihnen vom Vorstand gegebenen Weisungen
Befugnisse. Ausschußmitglieder können den Verein nach außen nicht verpflichten. |
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Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vorstandes ein
Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vertreter und zwei Beisitzern besteht. Jeder
Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vereinsvorsitzende benennt den Vorsitzenden. |
| 18.1 |
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden wenn:
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| 18.2 |
Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende
als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der
Vereinsverpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung,
von der der Beschluß über die Auflösung gefaßt ist. |
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Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein ist das Amtsgericht
Weinheim/Bergstraße zuständig. Eingetragen im Vereinsregister Weinheim unter der Nr. 392 am 07.08.1996 |