Haus und GrundLadenburg

Satzung

§ 1
Name und Sitz

1.1 Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Ladenburg und Umgebung e.V., im folgenden kurz "Verein" genannt, ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Ladenburg und Umgebung. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weinheim eingetragen.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Ladenburg. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf Ladenburg und die umliegenden Ortschaften.

1.3 Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Badischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., der wiederum Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist.

§ 2
Geschäftsjahr

2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Aufgaben (Vereinszweck)

3 Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
  1. den Zusammenschluß aller Haus-, Wohnungs-, und Grundeigentümer sowie derer, die eigentumsähnliche Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken haben, zu fördern und deren Rechte zu wahren.
  2. im Rahmen seiner Möglichkeiten Rat, Auskunft und Betreuung seinen Mitgliedern zu gewähren,
  3. die Mitglieder über die monatlich erscheinende Verbandszeitschrift laufend mit aktuellen Informationen des Haus- Wohnungs-, und Grundeigentums zu versorgen.

§ 4
Mitgliedschaft

4.1 Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstücke innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist. Das gleiche gilt auch für Verwalter. Für Ehegatten, Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum, die eines der o.g. Rechte anstreben, gilt Abs. 1 entsprechend.

4.2 Der Vorstand ist berechtigt, auch Mitglieder aufzunehmen, die ihren Wohnort bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück nicht innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist.

4.3 Außerordentliche Mitglieder können Ehegatten, volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern oder deren Ehegatten werden.

4.4 Der Landesverband ist außerordentliches Mitglied des Vereins.

4.5 Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme der unterschriebenen schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.

4.6 Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig, frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres nach Eintritt. Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich beim Vorstand zu erfolgen, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist.
  2. durch Tod. Danach treten die bisher als außerordentliche Mitglieder geführten Ehegatten und voIljährigen Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern in die Rechte und Pflichten des ordentlichen Mitglieds ein.
  3. durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes
    aa) bei Schädigung des Ansehens oder Belange des Vereins
    bb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten
    cc) bei Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren
    dd) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

§ 5
Ehrenmitgliedschaft

  Personen, die sich um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 6
Beitrag

6.1 Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe vom Vorstand, zusammen mit dem Beirat mit 2/3 Mehrheit festgelegt werden.
Im Beitrag ist die Verbandszeitung, das offizielle Organ des Vereins, enthalten.

6.2 Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftjahres, bei Neuaufnahme eines Mitgliedes zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft als Gesamtbetrag zu zahlen.

6.3 Eine Erhöhung muß den ordentlichen Mitgliedern bis 31. Mai des laufenden Jahres für die Zeit des folgenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe kann im einer Mitgliederversammlung mündlich erfolgen.

6.4 Über Beitragserlaß entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

6.5 Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.

6.6 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Rechte, die ihnen It. Satzung zustehen, können sie nicht nur in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.

Die Mitglieder sind gehalten, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Rat und Unterstützung erhalten Mitglieder im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins. Die Mitglieder haben bei Inanspruchnahme des Vereins die vom Vorstand festgesetzten Kosten und Auslagen zu erstatten.

Die Mitglieder haben die Vereinsinteressen zu wahren.

Jeder Anschriftenwechsel ist von den Mitgliedern dem Vorstand unverzüglich bekanntzugeben.

§ 8
Haftung

  Der Verein haftet nicht für Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.

§ 9
Organe

 

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsvorstand
  3. der Beirat

§ 10
Vereinsvorstand

10.1 Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach außen (§ 26 BGB).
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

10.2 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

10.3 Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt nur durch den Tod, Ablauf der Wahlperiode, Ausschluß aus dem Verein, Amtsenthebung auf einer Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt aus wichtigem Grund, der gegenüber allen Vorstandsmitgliedern schriftlich zu erklären ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung oder, falls diese vor 6 Monaten nicht einberufen wird, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung das Vorstandsamt durch Wahl neu zu besetzen.

10.4 Der Vorstand versieht seine Aufgaben ehrenamtlich. Auslagen zur Erfüllung seiner Aufgaben sind ihm zu ersetzen.

10.5 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

10.6 Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind:
  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Erstellung eines Haushaltsvoranschlages
  3. Erstellung des Jahresabschlusses.
  4. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversamlung.
  5. Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
  6. Nach Auflösungsbeschluß Liquidation des Vereins

10.7 Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder (= die Hälfte des Vorstandes) dies verlangen.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
Die Geschäftsverteilung wird vereinsintern vom 1. Vorsitzenden festgelegt.

10.8 Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter haben die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes zu führen.

§ 11
Der Beirat

11.1 Dem Vereinsvorstand steht ein Beirat, bestehend aus 5 Vereinsmitgliedern als beratendes Organ zur Seite.

11.2 Der Beirat wird vom Vereinsvorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Beiratsmitglieder im erforderlichen Umfang zu unterrichten.

11.3 Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

§ 12
Mitgliederversammlung

12.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vereinsvorsitzende fest. Die Einladung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen (maßgebend Poststempel) einberufen.
Ergänzungen der Tagesordnung können von den Mitgliedern dem Vorstand bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden.
Der Vereinsvorsitzende leitet die Versammlung.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
  1. die Wahl des Vereinsvorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer
  2. die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes
  3. die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand
  4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. die Änderung der Satzung
  7. die Auflösung des Vereins

12.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:
  1. das Interesse des Vereins es erfordert,
  2. 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe im Vorstand verlangt.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Weise wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden.

12.3 Die Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversamlung Anträge zu stellen, die bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich formuliert zugegangen sein müssen.

12.4 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

12.5 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von § 13 dieser Satzung.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung; auf Antrag von 10 anwesenden Mitgliedern durch Stimmzettel.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.

§ 13
Satzungsänderung

  Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ein Beschluß über die Satzungsänderung ist nur dann möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung konkret die zu ändernden Paragraphen benannt sind.

§ 14
Kassenprüfung

  Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren bis zu zwei Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Geschäftsbücher samt Belege sind jährlich einmal zu prüfen; der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.

§ 15
Geschäftsstelle

  Der Verein kann eine Geschäftsstelle (Beratungslokal) unterhalten, in welcher die Mitglieder von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen zu bestellenden sach- und rechtskundigen Personen unentgeltlich Rat und Auskunft in allen das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Angelegenheiten einholen können.

§ 16
Ausschüsse

  Der Vorstand kann zur Erreichung von besonderen Vereinszwecken Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung bestimmt der Vorstand. Die Ausschüsse haben nur im Rahmen der ihnen vom Vorstand gegebenen Weisungen Befugnisse. Ausschußmitglieder können den Verein nach außen nicht verpflichten.

§ 17
Schlichtung von Streitigkeiten

  Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vorstandes ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vertreter und zwei Beisitzern besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vereinsvorsitzende benennt den Vorsitzenden.

§ 18
Auflösung des Vereins

18.1 Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden wenn:
  1. der Vereinsvorstand den Auflösungsantrag unterbreitet oder
  2. mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder den Antrag stellt.
  3. Vor der Beschlußfassung (über den Auflösungsantrag) ist der Landesverband zu hören, sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.

18.2 Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Vereinsverpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluß über die Auflösung gefaßt ist.

§ 19
Gerichtsstand

  Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein ist das Amtsgericht Weinheim/Bergstraße zuständig.


Eingetragen im Vereinsregister Weinheim unter der Nr. 392 am 07.08.1996


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